S A T Z U N G

 

Tanzsportclub Tännessee Fire Liner´s e.V.

§ 1

Name, Sitz,  Verbandszugehörigkeit und Geschäftsjahr

1.1

Der Verein führt den Namen


Tanzsportclub Tännessee Fire Liner´s e.V.

und hat seinen Sitz in Tännesberg.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden i.d.OPf. unter der VR 200117 eingetragen.

1.2

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Weiden i.d.OPf.

1.3

Der Verein ist nach Aufnahme Mitglied in folgenden Verbänden:

  1. Bayerischen Landes-Sportverband e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
  2. Landestanzsportverband Bayern e.V.(LTVB) und Deutscher Tanzsport Verband (DTV)
  3. Bayerischer Country Western Tanzsport Verband e.V. (BCWTV)

Die Satzungen und Ordnungen der einzelnen Verbände werden anerkannt.

1.4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   

§ 2

Vereinszweck

2.1

Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Hinführung von Tanzsportlern zum Wettbewerb.

2.2

Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

   

§3

 

Gemeinnützigkeit

3.1

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3

Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 3.5 Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
   

§ 4

Mitglieder

 

Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.1

 

 

Ordentliche Mitglieder

  1. Sporttreibende (aktive) Mitglieder
  2. Passive Mitglieder

4.2

Außerordentliche Mitglieder

  1. Studenten und Junioren in der Berufsausbildung
  2. Jugendliche

4.3

Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

   

§ 5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

5.1

Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

5.2

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragsstellers auf Begründung der Ablehnung.

5.3

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss aus dem Verein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

5.4

Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten.

5.5

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch einstimmigen Beschluss des Vorstands erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder per Boten zuzustellen. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

5.6

Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

5.7

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen.

   

§ 6

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Jugendversammlung
   

§ 7

Mitgliederversammlung

7.1

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen -, außerordentlichen -und Ehrenmitgliedern.

7.2

In der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen Vereinsmitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

7.3

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse oder E-Mail Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail, sofern das Mitglied über eine entsprechende Einrichtung verfügt und der Übermittlung in dieser Form zugestimmt hat. Anträge der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.4

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberichtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.

7.5

Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer - ausgenommen den Jugendwart und dessen Stellvertreter - vorzunehmen.

7.6

Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

7.7

Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen; Wahlen grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

7.8

Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7.9

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

   

§ 8

Vorstand

8.1

Die Vorstandschaft besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Stellv. Schatzmeister
  • Jugendbeauftragten und dessen Stellvertreter (Ab 10 jugendliche Mitglieder)

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung - ausgenommen der Jugendbeauftragte sowie dessen Stellvertretung - gewählt und bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

8.2

Vorstandsmitglied kann jedes volljährige ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden.

8.3

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

8.4

 

8.5

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist für den Verein bei gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen eigenständig vertretungsberechtigt.

8.6

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

8.7

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

   
§ 9 Sitzungen des Vorstands
9.1 Für die Sitzungen sind die Mitglieder vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom  2.Vorsitzenden mindestens vier Tage vorher einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Sitzung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

9.2

 

Über die jeweilige Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

   
§ 10 Kassenführung

10.1

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

10.2  Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.  

 

§ 11

Jugendversammlung

11.1

Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins, die nicht volljährig sind.

11.2

Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendbeauftragten entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

11.3

Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen

11.4

Die Jugendversammlung, die vom Jugendbeauftragten geleitet wird, wählt den Jugendbeauftragten, dessen Stellvertreter und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht volljährig sein. Jugendbeauftragter, dessen Stellvertreter und der Jugendsprecher werden jeweils auf zwei Jahre gewählt.

11.5

Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7, Ziffer 6. Jedes außerordentliche Mitglied sowie der Jugendbeauftragte hat eine Stimme, Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

   

§ 12

Mitgliedsbeiträge

 12.1

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Bei unterjährigem Eintritt kann mit Beschluss des Vorstands der Beitrag quartalsmäßig berechnet werden

 12.2  

Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

12.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen
   

§ 13

Kassenprüfer

 13.1

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

 13.2  

Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus oder ist er an der Ausübung seines Amtes anderweitig gehindert, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.

   

§ 14

Auflösung des Vereins

14.1

 

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 50 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder zwei Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

14.2

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen gemeinnützigen Sportverein oder eine karitative Einrichtung, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Sämtliche Sachwerte des Vereins werden vorher in einer Versteigerung meistbietend veräußert.

   

§ 15

Haftung

 15.1

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

15.2

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

   
§ 16 Datenschutz
16.1

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen,

die sich aus der Mitgliedschaft in den in § 1 genannten (und evtl. weiteren) Verbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

  • Name
  • Adresse
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Telefonnummer
  • E-Mailadresse
  • Bankverbindung
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass Mitglieder schriftlich oder per Mail darüber informiert werden und dieser Art der Erfassung nicht widersprochen haben bzw. der digitalen Erfassung mit der Beitrittserklärung zugestimmt haben.

16.2

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten

zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem

Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

16.3

Als Mitglied der in § 1 genannten (und evtl. weiterer) Verbände ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldungen folgende Daten seiner Mitglieder an die genannten Verbände, soweit gefordert, zu melden:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Sportartenzugehörigkeit.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken der genannten Verbände. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
16.4

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

16.5

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen

Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner

Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

16.6

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung

stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen,

Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen,

Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten)

ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke

hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer

ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen

Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht zur Verweigerung vorgenannter Zustimmung oder zum Widerruf seiner Zustimmung mit Wirkung für die Zukunft.

16.7

Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

16.8

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald

ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder

satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere

Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Absatz 15.1 gelöscht.

16.9

Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

16.10

Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt (ab 10 Personen, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind).

§ 17 Sprachregelung
 

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.

§ 18 Inkrafttreten
 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2020 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Tännesberg, den 24. Juni 2020

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